Satzung
Kulturverbund Niederrhein e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kulturverbund Niederrhein“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO) in der jeweils
gültigen Fassung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung der Kunst, Kultur und Bildung.
2. Seine Ziele verwirklicht der Verein, indem er:
- vielfältige kulturelle Veranstaltungen und Angebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert,
z. B. Konzerte, Filmvorführungen, kulturelle Exkursionen, internationaler Kulturaustausch;
- Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, literarische und kabarettistische
Veranstaltungen für die Allgemeinheit selbstlos organisiert;
- Schulungen und Bildungsangebote für die Allgemeinheit selbstlos organisiert;
3. Zu den Aufgaben gehören auch
a) in kulturellen Angelegenheiten zu informieren und zu beraten;
b) die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche kultureller
Angelegenheiten unterrichtet zu halten;
c) mit anderen kulturellen Institutionen Beziehungen sowie Informations- und
Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung
angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen kulturelle Belange
wahrzunehmen;
d) durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zur Presse zu halten.
e) die gesetzgebenden Körperschaften in der EU, im Bund und in den Ländern bei der
Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen im
Bedarfsfalle zu beraten und zu unterstützen.
f) Die Mitgliederversammlung kann durch Satzungsänderung den Aufgabenkatalog ändern.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person sowie
Personenvereinigungen werden. Vereinsmitglieder können Personen und Vereinigungen werden,
deren Mitgliedschaft auf Grund ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Einflüsse für die Mitglieder
des Vereins eine kulturelle Förderung des Vereinszweckes erwarten lässt.
2. Die Aufnahme, in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes bzw.
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen, durch Austritt oder durch
Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wobei die Mitteilung spätestens
zum 30.11 des Kalenderjahres eingegangen sein muss. Die Kündigung muss schriftlich an den
Vorstand des Vereines geschickt werden.
3. Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist, kann durch
Beschluss des Vorstandes das Mitglied von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Davon unberührt bleibt der Anspruch des Vereins
auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Auch hier bleibt der Anspruch des
Vereins auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages unberührt.
5. Beschlüsse des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein können nur
innerhalb von 2 Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.
§ 5 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand für das Geschäftsjahr eine
Beitragsordnung, aus der sich die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages ergeben.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Gebühren- und Beitragssätze zu ändern. Dies gilt auch, wenn dies
durch eine Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer erforderlich wird.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Beitritts mit der einmaligen Aufnahmegebühr sofort zur
Zahlung fällig, in den Folgejahren jeweils zum 01.01. des laufenden Jahres.
4. Eine Änderung der Beitragsordnung ist den Mitgliedern spätestens 1 Monat vor Beginn des
Kalenderjahres, in welchem die geänderte Beitragsordnung in Kraft treten soll, bekannt zu
geben.
5. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 – Beitragsordnung
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 7 – Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
• die Mitgliedervertreterversammlung
§ 8 - Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Vereins, die entsprechend der Satzung
gewählt wurden.
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten
gemeinsam.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf
Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit
der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder
die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein
Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder
berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
einbehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
5. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer
sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
6. Die Mitglieder der Gründungsversammlung ermächtigen den Vorstand, an Stelle der
Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn bei der Anmeldung zum Vereinsregister das
Registergericht die eingereichte Satzung in einer Zwischenverfügung beanstandet und die
Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann.
7. Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz aller seiner Aufwendungen, die ihm in Wahrnehmung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben entstanden sind. Das nähere regelt eine Gebührenordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitgliedern in den Fällen des § 3 Satz 3. und die Ernennung von
Ehrenmitgliedern
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der
Mitgliedervertreter,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag der Tagesordnung entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung
der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand
haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Eine Ladungsfrist von einer Woche ist
einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese
ist ohne Rücksicht auf der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung
bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins von neun
Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
§ 10 – Der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann dem Verein einen Beirat geben. Das nähere wird über eine
Geschäftsordnung geregelt.
§ 11 - Mitgliedervertreterversammlung
Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen Mitgliedervertreter wählen. Das nähere wird über
eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 – Niederlegung von Beschlüssen
1. Zu Beweiszwecken müssen Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden. Sie sind von dem
Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
2. Beschlüsse des Beirats, der Mitgliederversammlung und der Mitgliedervertreterversammlung sind
ebenfalls zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu
unterzeichnen.
§ 13 – Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten zwischen Verein und Mitarbeitern, die freiberuflich tätig sind, regelt ein
Dienstvertrag für freie Mitarbeiter. Für angestellte Mitarbeiter findet das geltende Arbeitsrecht
Anwendung.
§ 14 – Bekanntmachungen
Informationen bzw. Bekanntmachungen durch den Verein erfolgen durch Einzel- oder Rundschreiben
des Vorstandes an jedes Mitglied. Sie können auch durch Auslagen in der Hauptverwaltung erfolgen,
sofern es sich nicht um wesentliche Inhalte der Prüfungsfeststellungen handelt.
§ 15 - Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen
Personen beruft.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Stadt Geldern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
4. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 16 – Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung mit oder zwischen den Organen und Mitgliedern
ergeben, sind die Gerichte zuständig, an dem der Verein seinen Sitz hat, soweit dies gesetzlich
zulässig ist.
Die vorstehende Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. September 2006
beschlossen.
Geldern, den 13.9.2006